Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
„Ihr führt doch eine Bilderbuchehe, sagten alle. Drei gelungene Kinder, wir beide im Job, ein Reihenhaus, immer gut drauf. Bis es eben doch passierte.“
Eine junge Frau im Alter von 39 Jahren musste ihr Leben neu ordnen. Sie fragte uns bei Trennung und Scheidung um Rat.
„Mein Ehemann machte in seiner Firma rasch Karriere. Ich war mit meinem Teilzeitjob als Kundenberaterin und einem Nettogehalt von 800 Euro ganz zufrieden. Wir gönnten uns kleine Reisen, ein schönes Zuhause, konnten unseren Kindern etwas bieten. Eines Tages sagte mir mein Mann, er hätte sich neu verliebt und wollte mit dieser Frau auch zusammenleben. Wir dachten beide, wir bleiben zwar kein Ehepaar, aber dafür immer noch Eltern unserer gemeinsamen 3 Kinder. Aber nun muss auch das Finanzielle geregelt werden.“
„Der Unterhalt Ihrer Kinder hat Vorrang vor Ihrem. Mit einem Nettoeinkommen von 4.500 Euro wird Ihr Mann in der Düsseldorfer Tabelle in die 9. Einkommensgruppe eingestuft. Aber da vier Unterhaltsberechtigte, also Sie und Ihre gemeinsamen Kinder vorhanden sind, wird er 2 Einkommensgruppen niedriger eingruppiert. Denn die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus, entweder ein Kind und ein Ehegatte oder zwei Kinder. Bei mehreren – also in Ihrem Fall für 3 Kindern und einer Ehefrau – wird Ihr Mann vom Einkommen her 2 Stufen niedriger eingeordnet, also hier in die 7. Einkommensgruppe.“
„Ausschlaggebend sind lt. Düsseldorfer Tabelle neben der Einkommensgruppe, also im Fall Ihres Mannes Gruppe 7, aber auch die Altersstufen Ihrer Kinder. Für den 13-jährigen Sohn (3. Altersstufe 12-17) ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von 580 Euro, abzüglich des halben Beitrags des Kindergeldes in Höhe von 92 Euro bedeutet dies 488 Euro. Für den 9-jährigen Sohn (2. Altersstufe 6-11) verbleibt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (92 Euro) ein Unterhalt von 404 Euro. Die 4-jährige Tochter wird zur 1. Altersstufe (0-5) gerechnet. Ihr stehen 432 Euro zu, nach Abzug des Kindergelds von 95 Euro verbleibt ein Anspruch auf 337 Euro. Insgesamt müssten Ihre Kinder also 1.229 Euro monatlich erhalten.“
Auch das war schnell klar: „Der nun ermittelte Unterhalt für die drei Kinder muss vom Netto-Einkommen Ihres Mannes abgezogen werden. Dieser Betrag bildet dann die Berechnungsbasis für Ihren Unterhalt."
Nettoeinkommen Ehemann 4.500 Euro
abzüglich Unterhalt der 3 Kinder 1.229 Euro
verbleibendes Einkommen Ehemann = 3.271 Euro
Nun wird so vorgegangen: Sowohl Ihr bereinigtes Einkommen als auch das Ihres Mannes werden um den 1/10-Erwerbstätigenbonus * bereinigt. Dann sind für Sie 720 Euro einzustellen, für Ihren Mann 2.944 Euro. Dieser reduzierte Ansatz soll beide Teile dazu motivieren, weiterhin eine erwerbsfähigen Tätigkeit auszuüben.“
* Gilt nur für OLG-Bezirk München. Für Hamburg beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/7. Bitte beachten Sie, dass sich die folgenden Berechnungen auf den OLG-Bezirk München beziehen
„Außerdem wird Ihr Einkommen, da es geringer ist als das Ihres Mannes, vom seinem höheren Einkommen abgezogen. Das ergibt im Endeffekt einen Unterhaltsanspruch von ...“
Einkommen Ehemann 2.944 Euro:
Abzüglich Einkommen Ehefrau 720 Euro
Verbleibendes Einkommen Ehemann 2.224 Euro
Unterhalt Ehefrau = 1.112 Euro
Unsere Mandantin und die drei Kinder hatten einen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 2.341 Euro monatlich. Zusammen mit ihrem eigenen Teilzeit-Gehalt und dem Kindergeld würde sie bei guter Haushaltsführung klarkommen. Ihr Mann hatte signalisiert, bei besonderen Ausgaben – nach voriger Abstimmung – einzuspringen, soweit es ihm möglich war.
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Beispiel 01
Beispiel 04
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