Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
"Nach dem abgebrochenen Studium habe ich einen Ausbildungsplatz in einer Rechtsanwaltskanzlei gefunden. Von zuhause auszuziehen kommt aber nicht in Frage. Denn noch weiß ich nicht, wie die nächsten drei Jahre finanziell für mich aussehen."
Eine 21-Jährige Mandantin bat unsere Kanzlei für Familienrecht um Hilfe. „Ich bin seit kurzem volljährig, lebe aber noch bei meiner Mutter. Nach zwei Semestern Jura habe ich mich entschlossen, die Universität zu verlassen und eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten zu machen. Das Studium war einfach zu teuer. Ich werde ein Ausbildungsgehalt von monatlich 440 Euro netto beziehen. Mein Vater verfügt als Sachbearbeiter über ein Netto-Einkommen von 2.500 Euro, meine Mutter verdient als Bürokraft 1.400 Euro. Ich habe aber keine Ahnung, mit wie viel Unterhalt ich rechnen kann.“
„Sie werden weiterhin im Haushalt Ihrer Mutter wohnen? Da Sie noch in der Ausbildung sind, hat Ihre Mutter bis zu Ihrem vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Als Berechnungsgrundlage für Ihren Unterhalt nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ werden zunächst die beiden Einkommen Ihrer Eltern addiert, das ergibt 3.900 Euro. Nach dem Ansatz auf der Basis der 7. Einkommensgruppe (Einkommen zwischen 3.501 Euro und 3.900 Euro) und der 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) beträgt Ihr Unterhalt 664 Euro.“
„Leider ist das nicht der Endbetrag. Weil Sie bereits volljährig sind, muss das volle Kindergeld von 184 Euro davon abgezogen werden, somit kommen wir auf einen Unterhaltsanspruch von 480 Euro. Wir dürfen auch nicht Ihr Ausbildungsgehalt vergessen. Allerdings wird das nicht in voller Höhe angerechnet, sondern um den sogenannten Mehrbedarf von 90 Euro gemindert, das ergibt ein anzusetzendes Ausbildungsgehalt von 350 Euro, das auf Ihren Unterhaltsbedarf von 480 Euro angerechnet wird. Somit haben Sie Anspruch auf 130 Euro Unterhalt.
Beim Einkommen Ihres Vaters in Höhe von 2.500 Euro müssen wir aber berücksichtigen, dass der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro gewahrt wird. Das für den Unterhalt berechenbare Einkommen Ihres Vaters beläuft sich also auf 1.300 Euro. Im Falle Ihrer Mutter sieht das ähnlich aus. Vom Nettogehalt 1.400 Euro wird der Selbstbehalt von 1.200 abgezogen. Somit verbleiben hier 200 Euro als Ansatz."
Berechenbares Einkommen des Vaters 2.500 Euro
abzüglich Selbstbehalt 1.200 Euro = 1.300 Euro
Berechenbares Einkommen der Mutter = 1.400
abzüglich 1.200 Euro = 200 Euro
130 Euro x 1.300 Euro / (1.300 Euro + 200 Euro) = 113 Euro.
Unsere Mandantin würde sparsam sein müssen, aber da sie ja noch zuhause lebte, waren ihre Lebenshaltungskosten gering. Als praktisch denkende junge Frau richtete sie ihr Augenmerk auf die Jahre nach der Ausbildung und erkundigte sich bereits jetzt über ihre späteren Verdienstmöglichkeiten und Weiterqualifizierungschancen.
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Beispiel 01
Beispiel 04
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