"Was bekomme ich, wenn ... ?"
Ratgeber zum Unterhaltsrecht mit Fallbeispielen und Berechnungen

Zugewinnausgleich bei Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen)

„Wir haben bald nach dem Studium geheiratet und wollten beide auch Karriere machen. Er als Diplom-Ingenieur und ich als Innenarchitektin. An Kinder dachten wir deswegen nicht so schnell. Das ist auch gut so, denn mein Mann hat vor kurzem die Scheidung eingereicht.“

Unserer Mandantin (33) war klar, dass für ihren Fall die Zugewinngemeinschaft galt. Sie und Ihr Mann hatten keinen Ehevertrag geschlossen, weil sie zum Zeitpunkt der Eheschließung über keinerlei Vermögen verfügten. Beide waren sie erst kurz im Beruf und die junge Frau wusste, dass sie noch ihr BaföG-Darlehen abarbeiten musste.

Wir klärten erst einmal die Eckdaten

„Ihr Mann hat also heute ein Vermögen in Höhe von 80.000 Euro und Sie verfügen über Vermögenswerte in Höhe von 50.000 Euro? Sie haben zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung keine anderweitigen Güterstände wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft durch notariellen Vertrag vereinbart? Dann müssen wir tatsächlich von einer Zugewinngemeinschaft ausgehen. Das bedeutet, dass die Vermögenslage (Vermögen und Schulden) zu Beginn einer Ehe (Anfangsvermögen) mit der am Ende einer Ehe (Endvermögen) verglichen und ein Ausgleich hergestellt wird. Und zwar für jeden Ehegatten getrennt. Ausschlaggebend ist das Zustellungsdatum des Scheidungsantrags.“

Unsere Mandantin verwies auf die BaföG-Schulden in Höhe von 10.000 Euro, die sie zu Beginn der Ehe noch hatte

„Ihr Mann hatte keine Schulden, auch kein Anfangsvermögen, jedoch ein jetziges Endvermögen in Höhe von 80.000 Euro. Um den Zugewinn zu errechnen, den der jeweilige Ehegatte während der Ehe erzielte, zieht man das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab. Demnach hat Ihr Mann einen Zugewinn in Höhe von 80.000 Euro (Endvermögen 80.000 Euro minus 0 Euro Anfangsvermögen) erwirtschaftet.

Von Ihrem Endvermögen in Höhe von 50.000 Euro müssen die BaföG–Schulden in Höhe von minus 10.000 Euro, die ins Anfangsvermögen einzustellen sind, abgezogen werden. Das erhöht Ihren Zugewinn auf 60.000 Euro. Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs wird der niedrigere Zugewinn vom höheren abgezogen

Berechnung des Zugewinnausgleichs

80.000 Euro (Zugewinn Ehemann)
abzüglich 60.000 Euro (Zugewinn Ehefrau)
= 20.000 Euro

Zugewinnausgleich = 20.000 Euro geteilt durch 2 = 10.000 Euro

"Als Zugewinnausgleich muss Ihr Mann den hälftigen Betrag von 10.000 Euro an Sie übertragen. Ihre Schulden zu Anfang Ihrer Ehe, die zum Ende getilgt waren, erhöhen Ihren Zugewinn und verringern damit auch den Zugewinnausgleich.“

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Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Autorin dieser Ratgeber-Reihe

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