Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
Es ist in den letzten Jahren, insbesondere nach der letzten Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, zu tiefgreifenden Veränderungen im Hinblick auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften gekommen, die eine weitere Annäherung an die gesetzlichen Regelungen zur Ehe bedeuten. Dazu im Einzelnen:
Mit der Gesetzesänderung im Jahre 2005 stellt es sich so dar, dass auch gleichgeschlechtliche Paare sich verloben können. Es werden mit dem Verlöbnis nicht nur zivilrechtliche Ansprüche ausgelöst. Ein Verlöbnis hat auch zur Folge, dass dem jeweiligen Verlobten ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht zusteht. Dies bedeutet, dass ein Verlobter nicht gegen seinen Partner aussagen muss, sei es in einem Zivilverfahren noch in einem Strafprozess.
Auch im Hinblick auf den Güterstand ergeben sich Neuerungen. Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für die Begründung eines anderen Güterstandes, beispielsweise der Gütertrennung, bedarf es einer notariellen Vereinbarung zwischen den Lebenspartnern.
Haben sich die Lebenspartner voneinander getrennt, so kann der einkommensschwächere Lebenspartner vom einkommensstärkeren Lebenspartner Trennungsunterhalt verlangen. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lebenspartnerschaft.
Eine wesentliche Änderung hat sich im Erbrecht ergeben. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind einem Ehegatten gleichgestellt. Damit besteht ein gesetzliches Erbrecht sowie ein Pflichtteilsrecht des Lebenspartners. Ebenfalls gelten die gleichen Freibeträge für die Erbschaftssteuer wie für Ehegatten.
Es besteht weiter für Lebenspartner ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung, sowie für Pensionen und betriebliche Altersversorgungen.
Lebenspartner haben nunmehr die Möglichkeit, dass Kind des anderen Lebenspartner zu adoptieren (sog. Stiefkindadoption). Gemeinsam ein Kind zu adoptieren, ist Lebenspartnern jedoch nach wie vor verwehrt.
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt der Grundsatz, dass jeder Lebenspartner für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Dies gilt seit der Unterhaltsreform von 2008. Ausnahmen von der Eigenverantwortlichkeit liegen vor, wenn ein Lebenspartner wegen Betreuung von Kindern, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechens, wegen Erwerbslosigkeit oder wegen Aus- oder Fortbildung seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst sicherstellen kann.
Weitere Änderung seit 2005 ist, dass der Versorgungsausgleich auch bei Lebenspartnerschaften durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass Altersversorgungen, die während der Lebenspartnerschaft begründet worden sind, geteilt werden und die Lebenspartner jeweils an der Altersvorsorge des anderen Lebenspartners beteiligt werden.
Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft war bis Ende 2004 erforderlich, dass die Lebenspartner mindestens ein Jahr vor dem gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft eine Erklärung in notarieller Form abgegeben hatten, dass sie getrennt leben. Dies ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr erforderlich. Vielmehr muss eine Trennung erfolgt sein.
Eine Trennung liegt dann vor, wenn eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Lebenspartnern nicht mehr besteht und zumindest ein Lebenspartner diese auch nicht wieder herstellen will, da er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. Für die Trennung ist nicht erforderlich, dass die Lebenspartner in zwei getrennten Wohnungen leben.
Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden. Dies setzt jedoch eine Trennung von Tisch und Bett voraus. Es darf auch kein gemeinsames Wirtschaften mehr stattfinden, also keine gemeinsamen Konten, kein Waschen, Kochen, Bügeln, Putzen für den anderen Lebenspartner.
Weitere Voraussetzung für den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner mindestens ein Jahr getrennt sind. Der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann von einem Lebenspartner gestellt werden und der andere Lebenspartner stimmt zu. Es können auch beide Lebenspartner jeweils einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellen.
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