Fachgebiet Sorgerecht
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Das Sorgerecht und die Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und das Vermögen des Kindes. Die Ausgestaltung der elterlichen Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1626 bis 1698b geregelt.

Inhaber der elterlichen Sorge

Die Frage, ob der Mutter und dem Vater gemeinsam die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind zusteht, ist danach zu beantworten, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Vater und Mutter des Kindes sind miteinander verheiratet

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so steht den Eltern die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind auch gemeinsam zu. Trennen sich die Eltern bzw. sind sie geschieden, verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Vater und Mutter des Kindes sind nicht miteinander verheiratet

Sind die Eltern bei Geburt des gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet, ist zu unterscheiden:

  1. Wenn die Mutter und der leibliche Vater eine förmliche Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge abgeben, sog. Sorgeerklärung. Diese kann beispielsweise beim Jugendamt abgegeben werden. Sodann steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam zu.
  2. Wenn die Eltern nach der Geburt des gemeinsamen Kindes heiraten, so wird damit die gemeinsame elterliche Sorge begründet.
  3. Stimmt die Mutter, die nach Geburt des gemeinsamen Kindes allein sorgeberechtigt ist, der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, so hat der rechtliche Vater die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht zu stellen. Dieses Recht steht dem nicht verheirateten Vater seit dem 19. Mai 2013 gesetzlich zu. Das Familiengericht entscheidet dann, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes entspricht.

Inhalt der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes.

  1. Personensorge
    Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
  1. Vermögenssorge
    Die Vermögenssorge für das Kind umfasst zum einen das Recht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und zum anderen das Recht, das Vermögen des Kindes in Besitz zu nehmen.
  1. Vertretung des Kindes
    Die Vertretung des Kindes bedeutet das Recht, für und gegen das Kind Willenserklärungen abzugeben und Prozesshandlungen vorzunehmen.

Brauchen Sie Unterstützung von Experten?

Liegt bei Ihnen der Fall vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht-verheirateten Eltern beantragt werden könnte, so beraten und vertreten wir Sie, sowohl, wenn Sie der Antragsteller sind, als auch, wenn Sie die Antragsgegnerin sind. Unsere Fachkompetenz steht Ihnen zur Verfügung, ob außergerichtlich oder gerichtlich.

Sollte es bei bestehender elterlicher Sorge zu Problemen kommen, wie beispielsweise

  • Umzug eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern
  • Schulwahl für die gemeinsamen Kinder
  • Gewöhnlicher Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Kinder etc.

stehen wir Ihnen mit unseren Fachanwälten für Familienrecht mit rechtlicher Kompetenz zur Verfügung.

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