Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und das Vermögen des Kindes. Die Ausgestaltung der elterlichen Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1626 bis 1698b geregelt.
Die Frage, ob der Mutter und dem Vater gemeinsam die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind zusteht, ist danach zu beantworten, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so steht den Eltern die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind auch gemeinsam zu. Trennen sich die Eltern bzw. sind sie geschieden, verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Sind die Eltern bei Geburt des gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet, ist zu unterscheiden:
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes.
Liegt bei Ihnen der Fall vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht-verheirateten Eltern beantragt werden könnte, so beraten und vertreten wir Sie, sowohl, wenn Sie der Antragsteller sind, als auch, wenn Sie die Antragsgegnerin sind. Unsere Fachkompetenz steht Ihnen zur Verfügung, ob außergerichtlich oder gerichtlich.
Sollte es bei bestehender elterlicher Sorge zu Problemen kommen, wie beispielsweise
stehen wir Ihnen mit unseren Fachanwälten für Familienrecht mit rechtlicher Kompetenz zur Verfügung.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um mit einer Erstberatung umfassend über Ihre Rechte informiert zu sein!
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Ob Scheidung, Trennung, Erbrecht, Unterhalt oder andere Rechtsgebiete: Unsere erfahrenen und kundigen Rechtsanwälte beraten Sie klar, strukturiert und verbindlich. Machen Sie jetzt mit einer nach den gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergüteten Erstberatung den ersten Schritt – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
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