Erbrecht, Testament und Vermögensrecht
Erbrecht und Vermögensfragen
Anwaltliche Beratung in München, Hamburg und Holzkirchen

Erbrecht: Ihr erfahrene Kanzlei in Hamburg, München und Holzkirchen

Die Höhe des vererbten Vermögens in Deutschland steigt kontinuierlich. Schätzungen gehen davon, dass jährlich zwischen 200 bis 400 Milliarden in Deutschland vererbt werden. Bei dieser astronomisch anmutenden Summe könnte man meinen, dass sich eigentlich jeder Erbe über sein Glück freuen müsste.
Doch das ist weit gefehlt: Im Erbfall gibt es oft Streitigkeiten. Ungeklärte Konflikte und Emotionen kommen – vielleicht auch erneut – ans Licht und entladen sich in mitunter sehr harten und persönlichen Anschuldigungen. Gerade in solchen Fällen brauchen Erben einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt.

Mit unserer Spezialisierung auf Erbrecht sind wir genau die Rechtsanwälte, die Sie in solchen Fällen brauchen. Setzen Sie auf die Kompetenz eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts in Hamburg und München aus dem Team von Dr. Andrae & Kollegen!

Ihr Erbe von Anfang an vorausschauend regeln

Erbrechtsentscheidungen sind oft eine heikle Angelegenheit. Familienmitglieder können sich trennen, Vermögenswerte zersplittern und gewachsene Bindungen empfindlich gestört werden.

In vielen Fällen schaffen nicht vorhandene Erbregelungen, ungültige oder unklare Testamente oder als ungerecht empfundene Nachlass-Entscheidungen böses Blut. Sie erzeugen lang anhaltende und nicht reparable Brüche innerhalb von Familien, zwischen ehemaligen Ehegatten oder innerhalb einer Erbengemeinschaft.

Als Ihre auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei erklären wir Ihnen auch alles rund um Pflichtteile, gerichtliche Rechtsfragen und weitere erbschaftsteuerliche Angelegenheiten. Als vertrauenswürdiger und verlässlicher Vertreter unserer Mandanten sind wir u. a. mit einer umfassenden Rechtsberatung gerne auch für Sie da. Ein Anwalt aus dem spezialisierten Team von Dr. Andrae & Kollegen behandelt Ihre Erbrechtsangelegenheit immer mit maximaler Sorgfalt und Diskretion.

Ihre erbrechtliche Beratung durch unsere spezialisierten Anwälte in München, Hamburg und Holzkirchen

Mit der Fachanwaltskanzlei für Familienrecht Dr. Andrae sowie unserem Fachanwalt für Erbrecht sind Sie nicht nur in diesen Fällen gut beraten:

  • Wir erstellen Ihre Testamente, Vermögens- und Erbverträgen
  • Wir prüfen Ihre Ansprüche und berücksichtigen erbrechtssteuerliche Besonderheiten.
  • Wir kümmern uns um die mögliche Verwaltung Ihres digitalen Erbes.
  • Wir handeln bei diesem diffizilen Thema auch in menschlicher Hinsicht sehr umsichtig.
  • Wir wissen um die wirtschaftliche und emotionale Bedeutung, die Erbrechtsfälle für Sie haben, sei es als Erblasser oder als Erbe.

Dr. Urte Andrae

Ihre Kanzlei für alle Erbrechts-Angelegenheiten mit Fachanwalt

Vermeiden Sie von vorneherein Nachteile und gestalten Sie Ihre Erbfolge mit einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt in Hamburg oder München rechtssicher und verbindlich. Lassen Sie sich bei erbrechtlichen Fragen von einem Anwalt der Kanzlei Dr. Andrae & Kollegen beraten oder von unserem Fachanwalt Dr. Christian Reichelt aus München beraten. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres eigenen Testaments oder bei der Auslegung eines letzten Willens.

Gerade beim Erbrecht ist Vorsicht wirklich die Mutter der Porzellankiste. Irrtümer und Falscheinschätzungen sind innerhalb einer derartig komplexen und mit vielen Emotionen behafteten Materie wie dem Erbrecht nicht auszuschließen. Vertrauen Sie der Beratungskompetenz, Erfahrung und Expertise verantwortungsbewusster Rechtsanwälte wie der Kanzlei Dr. Andrae & Kollegen in Hamburg und München und gewinnen Sie Klarheit und Sicherheit.[

"Gerade beim Erbrecht ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit Gold wert. Wir sorgen nicht nur dafür, dass Ihr Nachlass klar und eindeutig geregelt ist. Viel mehr können Sie sich auch darauf verlassen, dass unser Team mit einem Fachanwalt in München Ihr Erbe unter Ihren Nachkommen mit viel Augenmaß regelt und auch mögliche Streitigkeiten nach Ihrem Ableben in Ihrem Sinne ausräumt."

Dr. Urte Andrae

Erbrecht Ratgeber: Das müssen Sie wissen

Erben und Vererben gehört zum Leben und Tod dazu – frühestens, wenn ein Angehöriger stirbt. Oder spätestens, wenn es um den eigenen Tod geht. Den wenigsten Menschen fällt es leicht, sich mit erbrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Klare Regelungen, die lebzeitig und rechtsgültig getroffen werden, können Konflikte unter den Angehörigen vermeiden.

Hier ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und etwaige Spannungen zu versachlichen. So lassen sich von vorneherein Konflikte vermeiden. Eine klare erbrechtliche Situation, von der die Erben nicht erst bei Eintritt des Erbfalls, sondern bereits im Vorfeld Kenntnis erlangen, fördert den Familienfrieden. So haben auch die letztwilligen Verfügungen eines Erblassers über das von ihm aufgebaute oder erhaltene Vermögen Bestand.

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es regelt vor allem die Verteilung des Vermögens eines Verstorbenen, auch Erblasser genannt, an seine Erben. Das Erbrecht bestimmt, welche Personen als Erben eines Verstorbenen in Betracht kommen. Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten und der Ehegatte des Verstorbenen in Betracht. Die gesetzliche Erbfolge ist außer Kraft gesetzt, wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat.

Was zählt zur Erbmasse?

Die Erbmasse ist das vollumfängliche Nachlassvermögen des Erblassers. Es gilt das Stichtagsprinzip: Mit dem Eintritt des Erbfalls geht das Nachlassvermögen auf die Erben über. Positive Vermögenswerte der Erbmasse bezeichnet das Erbrecht als Aktiva. Neben sämtlichen Aktiva gehören zu einer Erbschaft auch Passiva, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Damit sind vor allem solche Schulden gemeint, die entweder lebzeitig durch den Erblasser entstanden sind (Erblasserschulden) oder postum durch den Erbfall entstehen (Erbfallschulden).

Der genaue Reinwert des Nachlasses ergibt sich aus der Differenz der Aktiva und Passiva. Sind die Passiva höher als die Aktiva, ist der Nachlass überschuldet, d. h. wirtschaftlich ist keine Erbmasse vorhanden. Ermittelt wird die Erbmasse stets im konkreten Einzelfall, entweder von den Erben oder von einem Testamentsvollstrecker, wie z. B. Dr. Christian Reichelt von Andrae & Kollegen. Sollten keine Erben bekannt sein, übernimmt dies ein Nachlasspfleger.

Beispielhafte Aktiva laut Erbrecht:

  • Bankguthaben und Bargeld
  • Immobilien- und Grundbesitz
  • Hausrat und persönliche Gegenstände
  • Bausparverträge
  • Aktien
  • Unternehmensinhaberschaften
  • Gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Markenrechte
  • Urheberrechte
  • Gestaltungsrechte wie Rücktritts- oder Anfechtungsrechte

Beispielhafte Erblasserschulden laut Erbrecht:

  • Schulden
  • Verbindlichkeiten aus Miet- oder Mobilfunkverträgen
  • Verbindlichkeiten aus Pacht, Leasing oder Darlehen
  • Verpflichtungen aus Unterhalts- oder Schadensersatzansprüchen
  • Forderungen aus gerichtlichen Verfahren
  • Die Zugewinnausgleichsforderung des Ehepartners

Beispielhafte Erbfallschulden laut Erbrecht:

  • Beerdigungskosten
  • Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Erbschaftsteuer
  • Gerichtskosten für die Eröffnung des Testaments, die Erteilung des Erbscheins und Notarkosten für die Erbscheinverhandlung
  • Vergütung eines Nachlasspflegers oder eines Testamentsvollstreckers
  • Der Voraus des Ehepartners (Hausrat)

Diese Aufzählungen sind nicht abschließend und als beispielhaft zu betrachten.

Erben heißt vorausdenken: Wer sich vorher Gedanken macht, kann entspannt bleiben.
Wer erbt, muss eine Menge verschiedener Regelungen und Gesetze im Erbrecht beachten. Mit einer Beratung von Dr. Andrae & Kollegen sind Sie auf alle Eventualitäten bestens vorbereitet.

Gut zu wissen: Die Gesamtrechtsnachfolge schließt „Rosinenpicken“ aus

Im Erbrecht gilt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Das bedeutet: Juristisch gesehen treten die Erben weitestgehend an die Stelle des Erblassers, wodurch sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers als Ganzes auf die Erben übergehen.

Sogenanntes „Rosinenpicken“ ist nicht möglich: Es können also nicht einzelne Erbteile wie positive Vermögenswerte isoliert übernommen werden. Es werden immer auch die negativen Vermögenswerte wie Schulden mit vererbt.

Erbfolge mit Testament

Das Testament ist eine Willenserklärung, die die Verteilung der Erbmasse nach dem Todesfall des Verfassers regelt. Für ein gültiges Testament muss der Verfasser testierfähig sein und das Testament selbst handschriftlich verfasst sowie unterzeichnet haben. Dann erst kann das Testament…

  • …die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, außer Kraft setzen
  • …die Erben frei benennen
  • …potenzielle Erben weitestgehend gestalterisch aus der Vermögensnachfolge ausschließen
  • …eine Erbquote verfügen bzw. festlegen, wie das Vermögen unter den Erben aufgeteilt werden soll
  • …ein Vermächtnis anordnen
  • …Bedingungen aufstellen, an die eine Erbschaft gebunden ist (z. B. die Volljährigkeit eines Kindes)
  • …einen Testamentsvollstrecker für die Testamentsvollstreckung benennen
  • …eine Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung anordnen

Erbe wird nur, wer im Testament erwähnt wird? Jein!

Eine Bestimmung im Erbrecht schränkt die Gestaltungsfreiheit des Erblassers ein: die gesetzliche Mindestbeteiligung. Das Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Pflichtteil des Erbes zu. Diese nächsten Angehörigen werden auch Pflichtteilsberechtigte genannt.

Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen Kinder, adoptierte Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Sollten keine Kinder und kein Ehegatte vorhanden sein, steht vorrangig den Enkeln und sodann den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Geschwister sind grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilsquote berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Dieser Pflichtteil steht den Angehörigen auch bei Enterbung zu. Der gesetzliche Erbanspruch ist der Anteil am Nachlass, der einem Angehörigen ach der gesetzlichen Erbfolge zusteht.

Eine Pflichtteilsentziehung ist rechtlich schwer durchzusetzen

Der Erblasser kann grundsätzlich auch eine Entziehung des Pflichtteils verfügen. Die sogenannte "Pflichtteilsentziehung" muss ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angegeben werden und ist nur gültig, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt.

Allerdings gelten für die Pflichtteilsentziehung sehr hohe gesetzliche Hürden. Insbesondere reicht ein Fehlverhalten, das der Erblasser zu Lebzeiten missbilligt hat, nicht aus. Die Pflichtteilsentziehung lässt sich u.a. nur dann durchsetzen, wenn sich der mögliche Erbe eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.

Die Vermögensnachfolge testamentarisch gestalten

Ein missverständliches Testament birgt in der Regel Konfliktpotential bei den Hinterbliebenen. Hingegen ist eine gute testamentarische Regelung das Herzstück jeder nachhaltigen Vermögensnachfolgegestaltung. Eine geeignete Gestaltung ist abhängig von der familiären Situation. Bewährte Instrumente sind hier gemeinschaftliche Testamente, das Ehegattentestament, eine Anordnung von Vor- und Nacherbschaft im Testament oder ein Erbvertrag.

  • Gemeinschaftliches Testament: Gemeinschaftlich ist ein Testament, wenn beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner mit einem gemeinsamen Entschluss über ihren Nachlass verfügen und ihren letzten Willen gemeinschaftlich erklären wollen. Die Partner verfügen aber jeweils einseitig über ihr Vermögen.
  • Ehegattentestament (Berliner Testament): Üblich bei einem Ehegattentestament ist insbesondere, dass sich die Ehepartner gegenseitig zum Erben einsetzen und die Kinder als Schlusserben festlegen.
  • Anordnung der Vor- und Nacherbschaft: Die Ehepartner wollen sich zunächst selbst gegenseitig als Erben einsetzen, während die Kinder jeweils den länger lebenden Ehegatten beerben sollen.
    Für den Erbfall in einer Patchwork-Familie kann der Erblasser bestimmen, dass der Vermögensstamm eines jeden Ehepartners nach Versterben des länger lebenden Ehepartners auf die jeweils eigenen Kinder übergeht.
    Auch kann der länger lebende Ehepartner durch sinnvolle testamentarische Gestaltung vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder geschützt werden.
  • Der Erbvertrag stellt eine weitere letztwillige Verfügung des Erblassers dar und basiert auf einem Vertrag zwischen dem Erblasser und einer weiteren Person. Da der Erbvertrag rechtlich bindend ist, erhält der Vertragspartner eine Sicherheit auf die Erbschaft. Abgeschlossen werden kann der Erbvertrag nur unter Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar.

Erbfolge ohne Testament: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Das Parentelsystem

Hat der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese basiert auf dem sog. Parentelsystem. Je nach Abstammung und Verwandtschaftsgrad werden die Erben in fünf Ordnungen eingeteilt. Solange ein Erbe aus einer vorhergegangenen Ordnung lebt, schließt er die möglichen Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus. Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser Kinder, erben weder die Eltern des Erblassers noch alle anderen Angehörigen der unteren Ordnungen. Sind aber keine Erben der vorhergegangenen Ordnung vorhanden, schließen sich die übrigen Erben je nach Verwandtschaftsgrad an.

  • 1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers (ehelich und nichtehelich)
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers (verheiratet und geschieden), Geschwister sowie Nichten und Neffen
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und Personen, die von den Urgroßeltern abstammen
  • 5. Ordnung: Entfernte Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Das Gradualsystem

Sind Verwandte der 1., 2. und 3. Ordnung vorhanden, erben diese nach dem Parentelsystem. Ab der 4. Ordnung gilt das Gradualsystem, das sich auf die Gradnähe der Verwandtschaft bezieht. Wer Erbe wird, ist also abhängig von der Anzahl der Geburten zwischen dem Erblasser und dem Verwandten. Ein Verwandter, der dem Erblasser gradmäßig näher ist, schließt die entfernteren Verwandten aus.

Das Repräsentationssystem

Innerhalb einer Ordnung gilt das Repräsentationssystem. Repräsentation bedeutet, wenn ein noch lebender Verwandter die von ihm abstammenden und damit weiter vom Erblasser entfernten Verwandten desselben Stammes als gesetzliche Erben ausschließt.

Ein Beispiel: Eine verwitwete Oma hat 2 Töchter. Eine ihrer Töchter ist bereits vor ihr verstorben. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt nun die noch lebende Tochter. Sie verdrängt ihre Kinder als Enkel der verwitweten Oma. Die Kinder der bereits verstorbenen Tochter als weitere Enkel der verwitweten Oma werden aber nicht verdrängt, da ihre Mutter vor der verwitweten Oma gestorben ist. Der jeweilige Stamm wird stets durch die älteste noch lebende Generation repräsentiert.

Der gesetzliche Erbanspruch des Ehepartners

Ebenso steht dem Ehepartner des Verstorbenen immer ein gesetzliches Erbrecht zu. Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Enkelkinder, bekommt der Ehepartner grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft. Gibt es nur noch Angehörige der 2. Ordnung oder Großeltern, erbt der Partner die Hälfte. Alleinerbe kann der Ehepartner nur werden, wenn weder Erben der 1. oder der 2. Ordnung noch die Großeltern in 3. Ordnung vorhanden sind.

Ist die Ehe geschieden, besteht kein Erbrecht mehr. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehen. Weitere Informationen zur Vermögensauseinandersetzung unter Ehe- und Expartnern finden Sie in unserem Ratgeber.

Für unverheiratete Partner ist ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen. Als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht Ihnen kein gesetzliches Erbrecht zu. Dies könnten Sie allerdings dadurch vermeiden, dass Sie ein Testament zu Gunsten Ihres Lebensgefährten erstellen.

Erbenhaftung: Ein Erbfall ist nicht immer ein finanzieller Segen

Gemäß Erbrecht übernehmen Erben stets die Gesamtrechtsnachfolge ihres Erblassers. Zur Erinnerung: Eine Erbschaft besteht in der Regel aus positivem und negativem Nachlassvermögen. Das bedeutet, dass Sie auch Schulden und andere finanzielle Verpflichtungen, die der Erblasser hinterlässt, unbeschränkt übernehmen müssen.

Zwar darf der Nachlass grundsätzlich verwendet werden, um den Verbindlichkeiten nachzukommen und ggf. Schulden zu tilgen. Reicht der Nachlass aber nicht aus, haften Sie gemäß Erbenhaftung mit Ihrem Privatvermögen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erbenhaftung allerdings beschränkt werden. Vor allem, wenn im Erbfall unsicher sein sollte, wie hoch der Erblasser verschuldet war. Oder wenn sich eine Überschuldung des Nachlasses abzeichnet.

In beiden Fällen können Sie die Erbenhaftung mittels Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung auf den vorhandenen Nachlass beschränken. In einem solchen Fall wird eine rechtliche Trennung von Nachlass und Privatvermögen bewirkt. Damit ist auch Ihr Privatvermögen vor einem Gläubigerzugriff geschützt.

Eingeleitet wird das Nachlassinsolvenz-Verfahren, indem Sie einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen und einer der folgenden drei Eröffnungsgründe vorliegt:

  • Überschuldung
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

Ausschlagung des Erbes innerhalb von sechs Wochen möglich

In Bezug auf die Erbenhaftung dürfen Sie außerdem die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Erbschaft innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Wochen auszuschlagen.
Die Nachlassverwaltung wiederum wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt, wenn die Erbmasse entweder unübersichtlich oder verschuldet ist.

Der vom Nachlassgericht bestellte Nachlassverwalter bereinigt durch Verwertung der aktiven Nachlassbestandteile den Nachlass. Verbleibt dann noch eine Aktivmasse, wird diese an die Erben ausgekehrt. Reicht die Masse nicht zur Befriedigung aller Nachlassverbindlichkeiten, wird auch in diesem Fall das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet.

Ausschlagung der Erbschaft und Erbverzicht

Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, geht diese an die nächste Person in der Erbfolge weiter. Eltern von minderjährigen Kindern müssen die Erbschaft auch für ihren Nachwuchs ausschlagen.

Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen und keine entfernten Verwandten durch einen Erbermittler gefunden werden, fällt das Erbe an den Fiskus bzw. an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Während eine Erbschaft auch nach dem Tod des Erblassers ausgeschlagen werden kann, muss der Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich mit diesem vereinbart und notariell beglaubigt werden.

Die Folgen eines ausgeschlagenen Erbes

Gemäß §§ 2346 bis 2352 BGB führt ein Erbverzicht dazu, dass der Verzichtende vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Er verliert somit sämtliche Erbrechte und damit auch das Recht auf seinen Pflichtanteil. Derjenige, der einen Erbverzicht erklärt, wird rechtlich so behandelt, als hätte es ihn rein rechtlich nie gegeben. Das gilt im Übrigen auch für die Nachkommen des Verzichtenden. In der Folge erhöhen sich entsprechend die gesetzlichen Erbteile der übrigen gesetzlichen Erben.

Pflichtteilsverzicht ermöglicht geregelte Unternehmensnachfolge

In der Praxis hat der Pflichtteilsverzicht im Vergleich zum Ausschlagen des Erbes die größere Bedeutung. Dieser stellt eine variable Lösung bei der Vermögensnachfolgegestaltung dar. Er lässt sich zudem maßgeschneidert auf den Einzelfall anwenden. Ein Erbverzicht kann auch umfassend ausgestaltet sein, dass sämtliche Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeschlossen sind.

Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge sind Verzichtserklärungen der gesetzlichen Erben, die nicht Unternehmensnachfolger werden sollen, unersetzlich. Hier besteht andernfalls das große Risiko, dass die Unternehmen nach dem Erbfall zahlreichen Pflichtteilsprozessen ausgesetzt sind.

Aber Achtung: Ein Pflichtteilsverzicht kann auch sittenwidrig und damit unwirksam sein. Hierzu gibt es bereits zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen in der Rechtsprechung, die natürlich in jede fundierte Beratung und Gestaltung einfließt.

Gerade in so komplexen Fällen sollten Sie dringend einen anwaltlichen Rat suchen. Sie können sich auch hier auf das fundierte Urteil der versierten Fachanwälte von Dr. Andrae & Kollegen verlassen.

Erben Erbschafssteuer sparen: Mit der richtigen Beratrung kein Problem.
Erbschatssteuer vermeiden: Mit der fachmännischen Beratung unserer Anwälte sorgen wir dafür, dass das Erbe bestmöglich Ihren Lieben zugute kommt.

Erbschaftsteuer: So wird das Erbe versteuert

Wenn Sie ein Erbe antreten, wird der Übergang der Vermögenswerte besteuert. Die Pflicht zur Versteuerung basiert auf den Rechtsgrundlagen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie auf der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung.

Steuerpflichtig ist der Netto-Wert des geerbten Vermögens abzüglich der Freibeträge. Letztere sind umso höher, je näher der Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser war.

Liegt das Erbe über dem Freibetrag, wird gemäß Erbrecht nur der Betrag versteuert, der über diesem Freibetrag liegt. Nicht zuletzt spielen die Steuerklassen eine Rolle, die ausdrücklich losgelöst von den Einkommensteuerklassen sind.

Freibeträge und Steuerklassen I, II und III gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro Freibetrag, Steuerklasse I
  • Kinder, Stiefkinder: 400.000 Euro Freibetrag, Steuerklasse I
  • Enkel, bei dem der verwandtschaftsrechtlich relevante Elternteil verstorben ist: 400.000 Euro, Steuerklasse I
  • Enkel, bei dem der verwandtschaftsrechtlich relevante Elternteil noch lebt: 200.000 Euro, Steuerklasse I
  • Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 Euro, Steuerklasse I
  • Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro, Steuerklasse II
  • Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern: 20.000 Euro, Steuerklasse II
  • Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 Euro, Steuerklasse II
  • Alle anderen Erben: 20.000 Euro, Steuerklasse III

Steuervorteile durch Schenkungen bzw. vorzeitige Übertragung

Mit einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lässt sich eine optimale Nachfolgegestaltung erzielen. Dies lässt sich vor allem durch die Ausnutzung der Freibeträge des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes gewährleisten.

Unbedingt zu beachten ist dabei die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB. Erfolgt zu Lebzeiten eine Schenkung in Form eines Gegenstands oder finanzieller Mittel, so zählt diese Schenkung immer noch zum Nachlass.

Grundsätzlich hat ein Pflichtteilsberechtigter also Anspruch auf den Betrag, um den sich der Pflichtteil mit der Schenkung als Teil des gesamten Nachlasses erhöhen würde. Dabei sinkt der Wert, je länger die Schenkung her ist.

Sind allerdings bereits zehn Jahre seit der Schenkung vergangen, ist der Beschenkte gegenüber gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten nicht ergänzungspflichtig. Diese Ausschlussfrist dient einerseits der Rechtssicherheit. Andererseits rechtfertigt sie sich in dem Gedanken, dass nach einem derartigen Zeitablauf eine reine Benachteiligungsabsicht ausgeschlossen werden kann.

Wichtig diesbezüglich ist die vollständige wirtschaftliche Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers. Bei Vorbehalt eines Nießbrauchrechts beispielsweise fängt die Abschmelzungsfrist nicht an zu laufen.

Auch bei Vorbehalt des Wohnungsrechts kann nach aktueller Rechtsprechung des BGHs nicht in allen Fällen sicher vorausgesagt werden, ob die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB gilt. Hierbei kommt es bei der Vertragsgestaltung noch wesentlich auf die Rechtsprechung der Obergerichte zum Fristablauf bei Vorbehalt eines Wohnungsrechtes an.

Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – auch Auflösung oder Teilung genannt – wird die gemeinschaftliche Erbschaft unter den einzelnen Miterben verteilt. Hierbei haben alle Miterben dieselben Rechte und Pflichten und entscheiden grundsätzlich einstimmig und gemeinschaftlich.

Da die Auseinandersetzung durch den Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgt, bedeutet dies nur, dass zwischen den Erben Einvernehmen bestehen muss. Praktisch sind sie aber vollkommen frei darin, sich einvernehmlich über die Anordnungen ihres Erblassers hinwegzusetzen.

Die Erbengemeinschaft ist auf eine Auseinandersetzung angelegt, sie verjährt jedoch nicht. In der Regel wird die Auseinandersetzung dann durchgeführt, wenn der Nachlass nicht länger durch die Erbengemeinschaft gehalten oder verwaltet werden möchte.

In seinem Testament kann der Erblasser ein Auseinandersetzungsverbot verfügen und somit eine Erbauseinandersetzung für maximal 30 Jahre ausschließen. Dies kann entweder hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände erfolgen. Besteht ein solches Auseinandersetzungsverbot nicht, können die Miterben jederzeit eine Auseinandersetzung verlangen.

Mit einem Testamentsvollstrecker lässt sich das Konfliktpotential einer Erbengemeinschaft deutlich entschärfen

Da die Miterben gemeinschaftlich für die Auseinandersetzung zuständig sind, führt dies oft dazu, dass die Erbengemeinschaft über viele Jahre hinweg besteht. Schert einer der Miterben aus, wird es mitunter schwierig und langwierig, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Konfliktpotential einer Erbengemeinschaft kann lebzeitig durch den Erblasser eingedämmt werden, indem er einen der Miterben als Testamentsvollstrecker bestimmt. Sehr gerne können Sie sich dazu von unserem geprüften Testamentsvollstrecker Christian Reichelt beraten lassen.

Sofern eine Einigung erzielt wird, kann der Nachlass entsprechend des sogenannten Teilungsplanes aufgeteilt werden, und die Erbengemeinschaft ist auseinandergesetzt.

Können sich die Miterben nicht einigen, hält das BGB folgende Auseinandersetzungsregeln bereit:

  • Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten sind vor der Auseinandersetzung zu berichtigen
  • Bei der Auseinandersetzung erfolgt eine Teilung in Natur, sofern sich gemeinschaftliche Gegenstände ohne Wertminderung zerlegen lassen
  • Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Aufhebung durch Verkauf
  • Gesamtschulden und Forderungen der Teilhaber sind anteilig zu bedienen

    Wenn sämtliche Punkte erledigt sind, wird der verbleibende Überschuss anteilig entsprechend den Miterbenquoten aufgeteilt.
Ein Testament ist nur gültig, wenn es handschriftlich verfasst ist
Beim Aufsetzen seines Testaments können Sie mit der fachmännischen und gewissenhaften Beratung von Dr. Andrae & Kollegen von Anfang sicherstellen, dass alles in Ihrem Sinne geregelt ist.

Anfechtung von letztwilligen Verfügungen

Auch wenn es moralisch gesehen verschiedene Ansichten geben kann, ob und inwieweit der letzte Wille eines Erblassers respektiert werden sollte oder nicht, ist ein Testament unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar.

Bei einer letztwilligen Verfügung kommt es nicht selten vor, dass sich der Erblasser bei der Verfassung irrt. Die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen dient in erster Linie dem Schutz der Interessen der Anfechtungsberechtigten vor einer für sie fehlerhaften und vor allem nachteiligen Erklärung des Erblassers. Sie findet erst nach dem Tod des Erblassers Anwendung.

Zu einer Anfechtung kommt es häufig dann, wenn sich enttäuschte Erben, insbesondere Kinder, durch eine letztwillige Verfügung übergangen fühlen. Dies ist etwa durch Ausschluss von einer Erbschaft oder bei einer ihrer Meinung nach zu niedrigen Erbquote der Fall.

Eine Anfechtung bewirkt, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. In der Praxis wird zunächst eine erläuternde Auslegung des Wortlauts der letztwilligen Verfügung vorgenommen.

Hierbei ist zu ergründen, was der Erblasser anhand der Verwendung bestimmter Begriffe meinte. Lässt sich durch eine erläuternde oder ergänzende Interpretation ausschließen, dass sich der Erblasser tatsächlich irrte, scheidet eine Anfechtung aus.

Anfechtungsberechtigt sind nur Dritte, denen eine Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommt. Dazu zählen Erben, Vor- und Nacherben sowie Ersatzerben. Wenn sich der vermeintliche Irrtum auf einen bestimmten Erben bezieht, so ist nur dieser Erbe anfechtungsberechtigt. Das Gleiche gilt für Pflichtteilsberechtigte.

Die Frist zur Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt ab Kenntnisnahme eines möglichen Anfechtungsgrundes. Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.

Zu einer Anfechtung berechtigen folgende Gründe:

  • Inhaltsirrtum: Der Erblasser irrt sich über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Beispiel: Dem Erblasser war die genaue Bedeutung einzelner Begriffe wie z. B. Vor- und Nacherbschaft nicht bewusst.
  • Erklärungsirrtum: Der Erblasser irrt sich in seiner Erklärungshandlung. Beispiel: Der Erblasser verschreibt sich bei einer Zahl oder einem Namen.
  • Motivirrtum: Der Erblasser irrt sich bei den Umständen, die ihn zu einer Erklärung motiviert haben. Beispiel: Der Erblasser geht irrtümlich davon aus, dass sein Sohn verstorben sei und vererbt sein Vermögen an einen Tierschutzverein.
  • Bestimmung durch widerrechtliche Drohung: Der Erblasser wird durch eine widerrechtliche Drohung zu einer letztwilligen Verfügung gedrängt. Beispiel: Der Ehepartner droht dem Erblasser, ihn zu verlassen, wenn dieser das gemeinschaftliche Testament nicht unterzeichnet.

Unwirksamkeit von Testamenten

Damit ein Testament wirksam ist, werden bestimmte Anforderungen an den letzten Willen und den Erblasser gestellt. Mehrere Gründe führen dazu, dass ein Testament seine Gültigkeit verliert:

  • Das Testament verstößt gegen die geltenden Formvorschriften
  • Das Testament entbehrt einer Testierfähigkeit des Erblassers
  • Das Testament wird durch frühere Verfügungen außer Kraft gesetzt
  • Das Testament wird als sittenwidrig angesehen
  • Das Testament verstößt gegen gesetzliche Verbote

Formvorschriften des Testaments

Etwa drei Viertel der letztwilligen Verfügungen erweisen sich aufgrund von Formfehlern als nichtig oder anfechtbar. Voraussetzung für eine Wirksamkeit ist, dass die letztwillige Verfügung vollumfänglich eigenhändig, handgeschrieben und unterschrieben ist.

In der Praxis kommt es häufig dazu, dass ein Testament nur teilweise per Hand geschrieben und nicht durch eine Unterschrift abgedeckt ist. Ausgedruckte Texte machen ein Testament ungültig.

Testierfähigkeit des Erblassers

Jeder Bürger in Deutschland ist ab dem 16. Lebensjahr testierfähig und darf ein Testament errichten. Hierfür muss er in Besitz seiner geistigen Fähigkeiten sein und die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten erkennen können. Eine Testierunfähigkeit ist gegeben, wenn der Erblasser unter einer krankhaft geistigen Störung, einer Bewusstseinsstörung oder einer generellen Geistesschwäche leidet. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers sind schlüssige Begründungen auszuarbeiten, um ein Testament anzufechten.

Mehrere Testamente: Welches hat Vorrang?

Gemäß Erbrecht ist immer das aktuellste Testament gültig. Frühere letztwillige Verfügungen sind dadurch überholt, wenn sie inhaltliche Differenzen aufweisen. Sind die Testamente inhaltlich deckungsgleich, können sie auch nebeneinander gültig sein.

Eine Ausnahme sind lediglich gemeinschaftliche letztwillige Regelungen. Aufgrund der erbrechtlichen Bindung beim Erbvertrag und bei gemeinschaftlichen Testamenten können solche gemeinschaftlichen Vereinbarungen nicht einseitig durch einen Beteiligten mit einem Einzeltestament abgeändert werden.

Im Falle einer Scheidung kann das gemeinschaftliche Testament notariell widerrufen werden. Erst dann ist ein neues Einzeltestament möglich.  Ansonsten ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein Erbvertrag als rechtlich bindend und vorrangig zu betrachten.

Sittenwidrigkeit des Testaments

Ein Testament ist sittenwidrig und somit unwirksam, wenn die darin getroffenen Verfügungen gegen die guten Sitten verstoßen, also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt. Im Streitfall ist der Begriff der Sittenwidrigkeit unbestimmt und auslegungsbedürftig. Ein Beispiel: Ein Begünstigter missbraucht seinen Einfluss auf den geistig behinderten oder leicht beeinflussbaren Erblasser und lässt sich durch Ausnutzen des psychischen Zustandes des Erblassers zum Erben einsetzen.

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Ein Testament ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Beispiel: Der Erblasser wohnte in einem Seniorenheim und bedachte bei der Einrichtung seines Testaments seine Pflegekraft, zu der er lebzeitig ein vertrauensvolles Verhältnis aufbaute. Eine letztwillige Verfügung dieser Art kann auf der Grundlage des jeweiligen Landesgesetzes als Verstoß gewertet werden, sodass das Testament unwirksam wird.

Erbrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge helfen?

Grundsätzlich ist der Erbanteil eines Ehegatten klar gesetzlich geregelt: Sind weder Testament noch Erbvertrag vorhanden, erhält der Ehepartner neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Erbes. Bestand keine Gütertrennung in Form eines Ehevertrags, haben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt. In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbanteil des Ehepartners auf die Hälfte. Vieles, auch im Hinblick auf die erbrechtlichen Ausrichtungen, kann im Vorfeld durch den vorsorgenden Ehevertrag und dort insbesondere durch die Wahl des richtigen Güterstandes geregelt werden. So lassen sich z. B. Vermögenswerte, die jeder Ehegatte aus seiner Familie erhalten hat, vom Zugewinn ausschließen. In unserer Kanzlei Dr. Andrae & Kollegen finden Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht sowie Fachanwälten für Familienrecht immer genau den richtigen Ansprechpartner. Weitere Informationen zu den verschiedenen Modifikationen des Zugewinnausgleichs lesen Sie hier.

Wer erbt, wenn kein gesetzlicher Erbe mehr lebt?

Falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist nach einzelnen Ordnungen geregelt – mehr Informationen dazu finden Sie im Abschnitt "Erbfolge ohne Testament" in diesem Artikel. Sind keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden, fällt das Erbe gemäß § 1936 BGB an den Staat. Konkret erbt dann das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Ist es möglich, einen gesetzlichen Erben im Testament zu enterben?

Grundsätzlich können Sie im Testament ganz konkret benennen, wer erben soll – und wer nicht. Damit ist auch eine Enterbung gesetzlicher Erben möglich.
Allerdings erhalten die nächsten Angehörigen immer einen Pflichtanteil. Zu den nächsten Angehörigen zählen Kinder, Ehepartner und Eltern. Zu den Kindern gehören auch nichteheliche oder adoptierte Kinder. Ehepartner müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein. Die Eltern kommen nur ins Spiel, wenn es keine Kinder und Kindeskinder bzw. Enkel gibt.

In Ausnahmefällen können auch Enkel und Urenkel pflichtteilsberechtigt sein. Dazu muss der verwandtschaftsrechtlich relevante Elternteil der Enkel – also der Sohn bzw. die Tochter des Erblassers – bereits verstorben sein. Hier empfiehlt es sich dringend, einen Termin bei unserer auf Erbrecht spezialisierten Anwaltskanzlei zu vereinbaren.

Was macht ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt?

Nicht selten werden in Erbfällen auf Vertrauen basierende und langfristig gewachsene Familienbande verletzt. Verstorbene wollen sichergehen, dass alles in ihrem Sinne geregelt ist. Erbberechtigte und Erben möchten in Würde und Ruhe trauern. Um ein Erbe wirklich im Sinne aller harmonisch zu regeln, empfiehlt sich die Kompetenz unserer auf Erbrecht spezialisierten Anwälte  in Hamburg und München. Mit ihrer Unterstützung können alle Beteiligten sicher sein, dass es im Erbfall nicht zu unnötigen Komplikationen kommt. 

Was passiert, wenn ich meinen Nachlass nicht testamentarisch regle?

Wenn kein schriftliches Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge von Nachkommen in einer bestimmten Rangordnung in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) näher geregelt. Zunächst sind das der Ehepartner und die Kinder. Allerdings gibt es heutzutage immer mehr Fälle, in denen der Erblasser im Laufe seines Lebens mit mehreren Partnern liiert war und vielleicht sogar mit mehreren Partnern Kinder hatte. Insbesondere in diesem Fall ist ein Testament dringend erforderlich. Ein Testament ist aber selbst dann zu empfehlen, wenn die Erbfolge nach dem BGB klar geregelt erscheint.

Wer ist in welcher Rangfolge erbberechtigt, wenn kein eindeutiger Letzter Wille verfügt wurde?

Auch hierzu gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eindeutige Regelungen zur Erbfolge. Die genaue Ausführung würde hier zu weit führen. Grundsätzlich ausschlaggebend ist das Verwandtschaftsverhältnis. Je näher die Nachkommen mit der verstorbenen Person direkt verwandt waren, desto höher stehen sie in der Erbfolge. Hinzu kommen die Ansprüche des Ehepartners, die im Ehegattenerbrecht extra geregelt sind. 

Was ist ein Erbschein und wer stellt ihn aus?

Wenn kein Testament vorhanden ist,  brauchen die Nachkommen einen Erbschein, um über das Erbe tatsächlich zu verfügen. Im Falle eines Testaments ist dieser meistens nicht nötig. Im Erbschein wird geregelt, wer erbt und in welchem Verhältnis zueinander mehrere Personen erben. Der Erbschein wird nur auf Anforderung vom Nachlassgericht aufgestellt. 

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