Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
Wenn sich Eltern trennen, so verbleiben die gemeinsamen Kinder oftmals bei einem Elternteil. Dann stellt sich die Frage, in welchem Umfang dann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, ein Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern hat.
Eine gesetzliche Regelung ist nicht vorhanden. Eine Umgangsregelung ist nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten sowohl des umgangsberechtigten Elternteils, als auch des Kindes zu gestalten.
Eine oft gelebte Umgangsregelung ist, dass die Kinder an jedem 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag bei dem Elternteil sind, bei dem sie nicht leben. Darüber hinaus ist jedoch eine Vielzahl von Umgangsausgestaltungen möglich.
Die Feiertage und die Ferien sind grundsätzlich hälftig zu teilen. Aber auch hier gibt es zahlreiche individuelle Gestaltungsmöglichkeiten.
Es kommt jedoch häufig vor, dass die Eltern sich nicht einigen können, oder der Elternteil, bei dem die Kinder leben, den Umgang einschränkt oder gar ganz verhindert. Hier können wir Fachanwälte für Familienrecht wichtige und kompetente Hilfe leisten. Ein Weg ist es, mit dem anderen Elternteil in Verbindung zu treten, und mit diesem kontinuierliche und verlässliche Umgangsregelung auszuhandeln. Scheitern diese außergerichtlichen Bemühungen, so ist es dringend anzuraten, einen Antrag auf Umgang beim Familiengericht zu stellen. Auch hier stehen wir für unsere Mandanten mit Engagement und fachlicher Kompetenz zur Seite.
Umgangsberechtigt sind nach dem Elternteil, bei den die Kinder nicht überwiegend leben, Personen, zu denen die Kinder eine Bindung aufgebaut haben und die für die Entwicklung der Kinder förderlich sind. Dazu gehören:
von Alexandra Güller
Ein dauerhaftes Zuhause bei einem Elternteil oder wechselweise bei beiden Eltern: Für die Betreuung eines Kindes können getrennte Paare verschiedene Modelle wählen. Hier finden Sie alles rund um Residenz- und Wechselmodell sowie alle wichtigen Infos zu einer weiteren Alternative.
von Alexandra Güller
BGH stellt fest, dass Kindesbetreuung in Form des Wechselmodells auch gegen den Willen des anderen Elternteils vom Gericht angeordnet werden kann.
von Dr. Urte Andrae
Wenn sich Eltern über das Umgangsrecht für Ihre gemeinsamen Kinder streiten, kann dies negative Konsequenzen für die Entwicklung des Kindes nach sich ziehen. Wichtig ist es vor allem an das Wohl der Kinder zu denken!
von Dr. Urte Andrae
Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht, also dem Recht des anderen Elternteils, das Kind zu besuchen, entstehen, derjenige zahlen muss, der das Umgangsrecht wahrnimmt.
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