Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
„Gerade bekam ich den erlösenden Anruf. Zum 1. Oktober fange ich an. Der Ausbildungsplatz ist mir sicher. Aber wie sieht das finanziell aus?“
Eine junge, 16-jährige Frau fragte bei uns nach.
„Ich stehe am Beginn meiner Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Das ist auch mein Wunschberuf. Mein Ausbildungsgehalt beträgt monatlich 440 Euro netto. Ich werde auch wie bisher bei meiner Mutter wohnen, hoffe aber natürlich auf einen Unterhalt von meinem Vater. Meine Eltern sind seit 2 Jahren geschieden, aber ich sehe meinen Vater öfters. Er wird mich sicherlich unterstützen. Natürlich im Rahmen des Möglichen, denn er ist kein reicher Mann. Mein Vater hat ein Einkommen von 2.500 Euro. Worauf habe ich eigentlich Anspruch?“
„Verlässliche Angaben zur Unterhaltshöhe gibt in Ihrem Fall die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, da Sie noch im Haushalt Ihrer Mutter leben. Es klingt für Sie vielleicht ein wenig kompliziert, aber ich versuche es einfach zu machen:
Wie Sie bereits vermuteten, richtet sich Ihr Anspruch nach dem aktuellen Einkommen Ihres Vaters, das in der 4. Einkommensgruppe (Einkommen zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro) liegt. Außerdem kommt aufgrund Ihres Alters die 3. Altersstufe (zwischen 12 und 17 Jahren) zum Tragen. Daraus errechnet sich ein Anspruch von 490 Euro. Nun bezieht Ihre Mutter aufgrund Ihrer Minderjährigkeit noch ein Kindergeld, das zur Hälfte – mit 92 Euro - auf diesen Anspruch angerechnet bzw. von ihm abgezogen werden muss.“
Einkommen des Vaters = 2.500 Euro
Altersstufe 12-17
Unterhaltsanspruch: 490 Euro
„Nun müssen Sie aber keine Sorge haben, dass Ihr Ausbildungsgehalt von 440 Euro auf diesen Bedarf in voller Höhe angerechnet würde. Berücksichtigt wird allerdings zunächst der sogenannte ausbildungsbedingte Mehrbedarf in Höhe von 90 Euro. Damit verbleibt ein Ausbildungsgehalt in Höhe von 350 Euro. Da Sie noch minderjährig sind, muss die Hälfte Ihrer Bezüge auf den Unterhalt angerechnet werden. In Ihrem Fall mindern also ½ von 350 Euro = 175 Euro Ihren Unterhaltsanspruch von 398 Euro. Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Vater beträgt also 223 Euro.“
Die junge Frau konnte sich nun gut informiert auf ihre berufliche Zukunft freuen. Mit dem Ausbildungsgehalt von 440 Euro und dem Unterhalt durch ihren Vater von 223 Euro war sie sehr zufrieden. Noch hatte sie keinen Aufwand für eine eigene Wohnung oder eigene Lebenshaltung. Und wenn alles gut lief, konnte sie nach ihrer Ausbildung einen qualifizierten Arbeitsplatz besetzen. Die Kanzlei, in der sie den Beruf erlernen würde, hatte ihr signalisiert, dass man sie bei erfolgreichem Abschluss und guter Eignung auch übernehmen würde.
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Beispiel 01
Beispiel 04
Beispiel 05
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