Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
„Für mich war es nach der Trennung schlimmer, weil ich mein Leben völlig auf ihn eingestellt hatte. Nun geht es nicht nur um einen Neuanfang. Auch finanziell müssen wir eine klare Trennung ziehen.“
Eine 40-jährige Mandantin fragte uns, wie die vorhandenen Vermögenswerte, die sie und ihr Ehemann im Laufe der Ehe gesammelt hatten aufgeteilt würden. Da beide recht jung und ohne Vermögen in die Ehe gingen, hatten sie keinen Ehevertrag oder spezielle notarielle Vereinbarungen wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren lassen. Daher lebten die beiden während ihrer Ehe in der sogenannten Zugewinngemeinschaft.
„Nach Ihren eigenen Angaben verfügen Sie selbst über ein Vermögen in Höhe von 20.000 Euro aus einer Erbschaft, Ihr Mann über 100.000 EUR durch Erlöse und Boni aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Beide Vermögen sind während der Ehe entstanden und auf getrennten Konten angelegt worden. Da kein Ehevertrag vorliegt, muss am Ende Ihrer Ehe – und Sie haben ja nach anfänglichem Zögern einer Scheidung zugestimmt – der Zugewinn zwischen beiden Teilen ausgeglichen werden.
Um dies zu ermitteln, betrachtet man zunächst das Anfangsvermögen - also den Vermögens- bzw. Schuldenstand zum Zeitpunkt der Eheschließung. Dann ermittelt man das Endvermögen. Als Stichtag für das Endvermögen gilt der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Die Betrachtung des Anfangs- und des Endvermögens erfolgt für jeden Ehegatten getrennt.“
„Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen. Ihr Mann hat also einen Zugewinn in Höhe von 100.000 Euro erzielt, denn sein Anfangsvermögen war Null. Auf Ihrer Seite liegt ein Endvermögen von 20.000 Euro vor. Da die 20.000 Euro aus einer Erbschaft stammen, sind diese ebenfalls ins Anfangsvermögen einzustellen (sog. „privilegierter Erwerb“) und vom Endvermögen in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich folgende Berechnung:"
100.000 Euro (Vermögen Ehemann)
abzüglich 0 Euro (Vermögen Ehefrau) = 100.000 Euro
Zugewinnausgleich = 100.000 Euro geteilt durch 2 = 50.000 Euro
"Ihr Mann ist verpflichtet, die Hälfte des Betrags in Höhe von 50.000 Euro als Zugewinnausgleich an Sie zu zahlen."
Sie haben noch mehr Fragen rund um das Scheidungsrecht? Sehr gerne freuen wir uns auf Anfragen an unseren Standorten in Hamburg für Klienten aus dem Norden der Republik sowie in München für Klienten aus dem Süden Deutschlands.
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Beispiel 01
Beispiel 04
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